Nötige Unterlagen zur Eintragung im Register der Adoptionsbewerber gemäß Art. 113, Abs. 1, Ziff. 2 FGB:

 

 

·         Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien adoptieren möchte, reicht beim Justizministerium einen Antrag durch die zentrale Behörde oder durch akkreditierte Organisation für internationale Adoptionen ein.

 

·         Der Antrag kann von der zentralen Behörde oder von der akkreditierten Organisation verfasst werden und enthält folgendes:

 

1.    Personalien der annehmenden Person - Name, Staatsangehörigkeit, Nummer des Ausweises, Tag und Ort der Geburt, Staat des gewöhnlichen Aufenthalts und Adresse;

2.    Kurze Geschichte der Familie des Annehmenden;

3.    Information über die wirtschaftliche Lage und den Sozialumfeld des Annehmenden;

4.    Information über den Gesundheitszustand der annehmenden Person und der Angehörigen ihrer Familie;

5.    Information über das zentrale Behörde, die anerkannte Organisation im Staat nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der annehmenden Person und anerkannte Organisation in Bulgarien.

6.    Charakteristik des Kindes, das der Annehmende adoptieren möchte, in Übereinstimmung mit der Genehmigung für Adoption, einschl. Besonderheiten im Gesundheitszustand und/oder Entwicklung, die die annehmende Person akzeptiert;

7.    Bewegungsgründe zur Adoption;

8.    Datum und Unterschrift.

 

·         Zum Antrag wird beigelegt:

 

1.    Eine Genehmigung zur Adoption eines Kindes gemäß dem Recht des Staates nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der annehmenden Person;

2.    Ein Dokument, erstellt durch eine zuständige Behörde, bescheinigend, dass die Entscheidung des bulgarischen Gerichts zur Zulassung der Adoption im Aufnahmestaat anerkannt wird;

3.    Ein Dokument, erstellt durch eine zuständige Behörde, bescheinigend, dass der annehmenden Person das Sorgerecht nicht entzogen worden ist;

4.    Ein Sozialbericht (Adoptionseignungsbericht);

5.    Ein ärztliches Attest für den Annehmenden, enthaltend die Beurteilung der körperlichen und psychischen Gesundheit der Person aufgrund vorherigen und gegenwärtigen Erkrankungen; das Attest beinhaltet auch Angaben über Vorhandensein/Fehlen von chronischen Erkrankungen, ansteckenden Geschlechtskrankheiten, AIDS, Tuberkulose und anderen lebensbedrohenden Krankheiten und ist nicht früher als 1 Jahr ab Antragseinreichung nach Abs. 1 ausgestellt;

6.    Ein Führungszeugnis des Annehmenden;

7.    Die Heiratsurkunde;

8.    Ein Vertrag;

9.    Eine Erklärung nach Muster;

10.  Eine Vollmacht;

11.  Eine Kopie des Ausweises;

12.  Beleg über bezahlte Staatgebühr .

13.  Heiratszeugnis

 

·         Jedes Dokument aus dem Ausland wird als Urschrift und ins Bulgarisch übersetzt, beglaubigt durch die bulgarische Botschaft oder bulgarisches Konsulat im jeweiligen Staat, vorgelegt. Ein Dokument, erstellt in einem  Vertragsstaat nach der Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961  (ratifiziert mit Gesetzt, Staatsgesetzblatt Nr. 47 vom 2000)(Staatsgesetzblatt Nr. 45 vom 2001), mit Apostille wird als Urschrift und ins Bulgarisch übersetzt, beglaubigt durch das Außenministerium der Republik Bulgarien, vorgelegt.

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