Informationen zur Adoption von Kindern aus Bulgarien.

 

In seiner Tätigkeit bis jetzt hat der Verein „Kindheit ohne Grenzen“ genau bestimmte Ordnung und Art und Weise der Arbeit mit den Kunden eingehalten. Diese sind verbunden sowohl mit den uns gesetzlich bestimmten Verpflichtungen, als auch mit den Erfahrungen und der Praktik, die unsere Mitarbeiter und Fachleute bei ihrer langjährigen Arbeit im Gebiet der Auslandsadoptionen gesammelt und erworben haben.

 

Die Arbeit, die wir mit unseren Kunden verwirklichen wird von dem jeweiligen Stadium des Adoptionsverfahrens bestimmt, und nämlich:

 

1.      Das Erhalten der nötigen Dokumente der Adoptionsbewerber von den zuständigen Behörden im Ausland zwecks die Eintragung in das Register der Annehmenden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien unter den Bedingungen der Volladoption aufnehmen möchten.(Art.113, Abs.1, Ziff.2 Familiengesetzbuch) ;

 

·         Als akkreditierter Verein für Vermittlung bei internationalen Adoptionen erhalten wir durch die zuständigen Behörden und Organisationen die erforderlichen Unterlagen der Adoptionsbewerber, die ein Kind aus Bulgarien adoptieren möchten. Diese Dokumente werden ins Bulgarisch übersetzt und im Namen des Vereins bei dem Justizministerium hintergelegt, zwecks Eintragung der Adoptionsbewerber in das Register gemäß Art. 113 Abs. Ziff. 2 FGB.

 

·         Wir verfolgen die Bewegung der Akte und bei einer Feststellung seitens des Justizministeriums von Unregelmäßigkeiten, beseitigen wir diese.

 

·         Nach der Eintragung der Adoptionsbewerber im Register gemäß Art. 113 Abs. Ziff. 2 FGB informieren wir darüber die Behörde, die das Adoptionsverfahren im Ausland leitet.

 

·         Wir stehen in Verbindung mit den zuständigen Stellen im Ausland hinsichtlich der Aktualität der Akte und beim Vorhanden von Änderungen informieren wir rechtzeitig darüber die Direktion „Internationaler Rechtschutz des Kindes und Auslandsadoptionen“ beim Justizministerium.

 

·         Periodisch informieren wir über die Sitzungen des Rates für die Auslandsadoptionen und über die getroffenen Entscheidungen sowie über die auf die Website des Justizministeriums veröffentlichten Profile der Kinder mit Erkrankungen.

   

2.     Erhalten von Vorschlägen des Justizministeriums, Erteilung der Zustimmung nach Art. 17 „c“;

 

·         Beim Vorkommen eines Vorschlags seitens des Justizministeriums über Adoption eines Kindes von den Adoptionsbewerbern, die Kunden des Vereins sind, werden die damit verbundenen Dokumente übersetzt und den zuständigen Behörden im Ausland zugesandt.

 

·         Bei Notwendigkeit sammeln wir und erteilen den Adoptionsbewerbern zusätzliche Information, bzw. machen wir zusätzliche medizinische Untersuchungen und Beratungen des Aufzunehmenden zwecks Präzisierens seines Gesundheitszustandes. Diese Untersuchungen werden einzig beim Vorhandensein der nötigen Zustimmung dafür, mit der Mitwirkung und der Kontrolle seitens des Leiters des Kinderheimes, wo das Kind untergebracht ist, durchgeführt.

 

·         Wir machen die Adoptionsbewerber darauf aufmerksam, welche Dokumente zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens in der Republik Bulgarien auszustellen bzw. zu aktualisieren sind.

 

3.     Die Organisierung des Besuches der Adoptionsbewerber im Kinderheim

 

·         Nach der Zustimmung des Vorschlages des Justizministeriums seitens der zuständigen deutschen Behörden und der Adoptionsbewerber, verbinden sich diese mit uns zur Präzisierung der Einzelheiten in Bezug auf deren bevorstehenden Besuch und Aufenthalt im Kinderheim.

 

·         In diesem Stadium schlagen wir den Adoptionsbewerbern vor ein Treffen mit Familien /nur bei ihren ausdrücklichen Einwilligung/, die bereits ein Kind aus Bulgarien adoptieren haben. Auf dieser Weise bekommen sie Antworte an vielen ihrer Fragen, eine Vorinformation über die Ordnung und Art und Weise unserer Arbeit, über die Lebensbedingungen der Kinder, die in den Institutionen untergebracht sind.

 

·         Nach Abstimmung mit den Adoptionsbewerbern und der Leitung des Kinderheimes, wo das Kind untergebracht ist, vereinbaren wir den Termin ihrer Ankunft. Wir organisieren ihre Abholung, die Unterbringung im Hotel, das Transport bis zum Kinderheim, das fünftägige Kontakt mit dem Kind. Während des Aufenthaltes der Adoptionsbewerber ist ein Dolmetscher gesichert, sowie das Transport bis zum Flughafen für den Rückflug.

 

·         Während des Aufenthalts im Kinderheim organisieren wir Treffen und Gespräche mit maximaler Anzahl Fachleute im Kinderheim, die sich um das Kind kümmern und es am besten kennen. Das Ziel ist die maximale Information über den körperlichen und psychischen Zustand des Kindes, seine Gewohnheiten, Fähigkeiten und seinen Verhalten zu bekommen.

 

·         Bei Notwendigkeit und Wunsch der Adoptionsbewerber organisieren wir zusätzliche Untersuchungen des Kindes zur genaueren Bestimmung seines tatsächlichen Gesundheitszustands. Diese Untersuchungen werden einzig beim Vorhandensein der nötigen Zustimmung dafür, mit der Mitwirkung und der Kontrolle seitens des Leiters des Kinderheimes, wo das Kind untergebracht ist, durchgeführt.

 

4.     Durchführung der administrativen und Gerichtsprozeduren in Bezug auf die Adoption;

 

·         Nach der Zustimmung der Adoption des Kindes seitens der Adoptionsbewerber während ihres Aufenthalts im Gebiet der Republik Bulgarien unterzeichnen diese vor einem Notar die erforderlichen Dokumente zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens.

 

·         Die Dokumente reichen wir bei dem Justizministerium ein mit dem Antrag, eine schriftliche Genehmigung des Justizministers auszustellen und Einreichen der Akte beim Gericht.

 

·         Während des Gerichtsverfahrens sichern wir einen Rechtsanwalt, der die Kunden vertritt.

 

·         Nach dem Inkrafttreten der Gerichtsentscheidung über die Zulassung der Adoption fordern wir die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde des Kindes, eines Reisepasses und reichen einen Antrag bei dem Justizministerium zur Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens ein.

 

·         Beglaubigte und legalisierte Abschriften der Gerichtsentscheidung, der Geburtsurkunde und der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens - übersetzt und legalisiert – samt dem Reisepass des Kindes werden den Adoptiveltern übergeben.

 

5.     Die Organisierung der Abholung und Begleitung des Kindes;

 

·         Nach Abstimmung mit den Adoptionsbewerbern und der Leitung des Heimes, wo das Kind untergebracht ist, vereinbaren wir den Ankunftstermin. Wir organisieren die Abholung der Adoptiveltern vom Flughafen, die Unterbringung im Hotel, das Transport bis zum Kinderheim und die Abholung des Kindes von dort. Während des Aufenthaltes ist ein Dolmetscher gesichert sowie das Transport bis zum Flughafen zur Abreise.

 

6.     Nachadoptionsperiode 

 

·         Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen zweijährigen Frist verfolgen wir, dass die zuständigen Behörden im Ausland uns in einem Abstand von 6 Monate Entwicklungsberichte für das Adoptivkind zusenden, die wir dem Justizministerium vorlegen. Beim Verzug schicken wir eine Mahnung und fordern die Zusendung der Entwicklungsberichte.

 

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